§ 1 Geltungsbereich
-
Die Leistungen, Angebote und Lieferungen der BOrgTec erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Auftragserteilung für
Lieferung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers und/oder den Einkaufsbedingungen
des Käufers wird hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht
anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen
wurde.
-
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie
schriftlich bestätigen.
|
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
-
Die Angebote der BOrgTec sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche
Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
-
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur
als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von
Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet.
-
Vertriebsmitarbeiter der BOrgTec sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu
treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen.
-
Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von
unserer Lieferverpflichtung entbunden
|
§ 3 Preise
-
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die BOrgTec an die in ihren Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in
unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
-
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung,
Transport, Frachtversicherung und zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag
gültigen Mehrwertsteuer.
|
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
-
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und
Liefertermine durch die BOrgTec steht unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Belieferung durch ihre Zulieferanten und Hersteller.
-
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der BOrgTec die Lieferung wesentlich
erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von ihr zu vertreten sind,
berechtigen die BOrgTec, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom
Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die
Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer
selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
-
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach
angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag -
soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich
in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird die BOrgTec von ihrer
Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die BOrgTec nur berufen, wenn
der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
-
Sofern die BOrgTec die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch
auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des
Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober
Fahrlässigkeit der BOrgTec.
-
Die BOrgTec ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei
Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige
Leistung.
|
§ 5 Annahmeverzug
-
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist die BOrgTec berechtigt, die
Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. die BOrgTec
kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
-
Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an die BOrgTec als Ersatz
der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des
Kaufpreises höchstens jedoch 50,00 € zu bezahlen. Bei Anfall höherer
Lagerkosten kann die BOrgTec den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer
fordern.
-
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der
Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen,
kann die BOrgTec die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Die BOrgTec ist berechtigt, als Schadensersatz
wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz
des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
|
§ 6 Mengendifferenzen
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort nach Warenerhalt, verdeckte
Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der BOrgTec und dem
Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den
Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung
und Verladung.
|
§ 7 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der
BOrgTec verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert
oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der
Transportkosten durch die BOrgTec hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
|
§ 8 Gewährleistung
-
Die BOrgTec gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und
Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen beträgt 12 Monate.
-
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden die Betriebs- oder
Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit
der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf
unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff
sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von
Farbe, Abmessungen und/ oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen lösen
keine Gewährleistungsrechte aus.
-
Der Käufer muss die Mängel unverzüglich, spätesten jedoch innerhalb einer Woche
nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
-
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der
Gewährleistung entsprechen, muss das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue
Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des
Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die Adresse der BOrgTec
zur Reparatur eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert werden. Die Geräte müssen
frei eintreffen und werden von ihr unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn,
dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den
Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen
Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich
ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten
Lieferungsgegenstände. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden
Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm
wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei
Reparatureingriffen verloren gehen können.
-
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages
verlangen.
-
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche
bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder,
Typenräder, Toner - und andere Verschleißmaterialien.
-
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht
abtretbar.
-
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte
und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der BOrgTec vorliegt.
|
§ 9 Eigentumsvorbehalt
-
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die BOrgTec aus jedem Rechtsgrund gegen
den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der BOrgTec vom Käufer die
folgenden Sicherheiten gewährt, die die BOrgTec auf Verlangen des Käufers nach
dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr
als 20 % übersteigt.
-
Die Ware bleibt Eigentum der BOrgTec (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder
Verarbeitung erfolgt stets für die BOrgTec als Hersteller im Sinne des § 950
BGB, ohne die BOrgTec zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für die BOrgTec grundsätzlich ein
Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der
Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er das Miteigentum im Verhältnis der
genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich auf. Werden die durch
Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die
nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware.
-
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereinigungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer sicherungshalber
in vollem Umfang ab. Die BOrgTec ermächtigt den Käufer unwiderruflich, die
abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
-
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
der BOrgTec hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
-
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche
vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist die BOrgTec berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
|
§ 10 Zahlung
-
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorkasse, per Überweisung, per
Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Abholung in bar
zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich
unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem
Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware
kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen
Transportschäden versichert werden.
-
Die BOrgTec ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers,
Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist die BOrgTec berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der
Käufer ist hiervon zu unterrichten.
-
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die BOrgTec über den Betrag
verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst
nach ihrer Einlösung als Zahlung.
-
Gerät der Käufer in Verzug, ist die BOrgTec berechtigt, von dem betreffendem
Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbank-Diskontsatz zu
berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere
Belastung nachweist.
-
Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug
gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht
einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung,
Abhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen können
noch ausstehende Lieferungen zurückbehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheiten ausgeführt werden.
-
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder
unstreitig sind.
|
§ 11 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen die BOrgTec an Dritte ist ausgeschlossen,
sofern der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Sofern es sich nicht
um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziff. 7 dieser AGB
(Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der
Käufer wesentliche Belange nachweist, die gegenüber den Interessen an der
Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes überwiegen.
|
§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden beim Vertragsschluss, aus Softwarefehlern
und Hardwareinkompatibilitäten und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen
die BOrgTec, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Schadensersatzansprüche für aufgrund von Defekten entstandene
Arbeitsablaufsverzögerungen oder Datenverluste sind ebenfalls ausgeschlossen.
|
§ 13 Urheberrechte
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zur
eigenen Nutzung oder zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf
diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches
Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß
gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus
entstehenden Schaden.
|
§ 14 Vertraulichkeit
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen
der BOrgTec zugänglich werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände
eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der BOrgTec erkennbar sind
und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit
dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder
aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu
verwerten.
|
§ 15 Datenschutz
Die BOrgTec ist berechtigt, bezüglich der Geschäftsverbindung oder im
Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom
Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten.
|
§ 16 Export
Die Ausfuhr von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den
gesetzlichen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft.
Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum
Endverbraucher verantwortlich.
|
§ 17 Anwendbares Recht
-
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
BOrgTec und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
-
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin
ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
-
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke
enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlung mit dem
Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine
angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
|
|
|